Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,
Paragraph 38
05.07.1953
28.02.2013
Die Klage kann auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Recht oder das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde.