Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,
Paragraph 33
05.07.1953
30.06.2008
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des Artikel 144, des Bundes-Verfassungsgesetzes stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.