BGBl. Nr. 85/1953Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum
05.07.1953
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.
(2)Absatz 2,Die Beratung beginnt mit der Antragstellung des Referenten, worauf die Wechselrede eingeleitet wird. Nach Abschluß der Wechselrede erfolgt die Abstimmung.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende stellt fest, in welcher Ordnung über die gestellten Anträge abgestimmt werden soll. Auf Antrag eines Stimmführers ist hierüber vom Gerichtshof ein Beschluß einzuholen. Die Stimmführer haben ihre Stimmen nach dem Lebensalter vom ältesten angefangen, abzugeben.