(5)Absatz 5,Ferner ist durch einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluß - abgesehen von den Fällen, die in diesem Gesetz und in den im § 35 Abs. 1 bezeichneten Gesetzen vorgesehen sind - zu entscheiden, über Anträge auf Vollstreckung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 146 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes und über Anträge auf Kostenbestimmung im Fall einer Einstellung des Verfahrens.Ferner ist durch einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluß - abgesehen von den Fällen, die in diesem Gesetz und in den im Paragraph 35, Absatz eins, bezeichneten Gesetzen vorgesehen sind - zu entscheiden, über Anträge auf Vollstreckung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 146, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes und über Anträge auf Kostenbestimmung im Fall einer Einstellung des Verfahrens.