Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe und jeder Beilage anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.
  2. Absatz 2,Klagen nach Paragraph 37,, Anträge nach den Paragraphen 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
  3. Absatz 3,Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Landtages gemäß Artikel 140, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Die Eingaben können auch Rechtsausführungen enthalten.