Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,
Paragraph 16
05.07.1953
Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten zu. Er kann aber ausnahmsweise auch ein anderes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit einem Referat betrauen.