Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Zweiter Abschnitt, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.

1. Allgemeine Vorschriften.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 137 bis 145 des Bundes-Verfassungsgesetzes gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.