Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1964,
Paragraph 5 f
01.01.1965
30.09.2000
Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß Paragraph 5 b,, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Todfallsbeitrag sowie eine Versorgung. Auf den Todfallsbeitrag finden die für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete geltenden gleichartigen Bestimmungen und auf die Versorgung die Bestimmungen der Paragraphen 5 b bis 5 d sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei der Begrenzung des Versorungsbezuges im Sinne von Paragraph 5 d, der Witwe nach dem Präsidenten 75 vH und der Witwe nach dem Vizepräsidenten oder ständigen Referenten 82,5 vH der Geldentschädigung zugrundezulegen ist.