Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1983,
Paragraph 5 e
01.02.1983
31.12.1994
Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den Paragraphen 5 b und 5 c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 13 vH der jeweils gebührenden Geldentschädigung, oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.