Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Paragraph 13 a,

  1. Absatz einsBeim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.
  2. Absatz 2Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfalle auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte, und des einschlägigen Schrifttums.