Kurztitel

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1952,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Text

Paragraph eins,

Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Vierten Rückstellungsgesetzes wird

  1. Litera a
    bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der tatsächlich erfolgten Rückstellung des Unternehmens (der Anteilsrechte),
  2. Litera b
    in allen übrigen Fällen bis zum 28. Feber 1953 verlängert.