bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der tatsächlich erfolgten Rückstellung des Unternehmens (der Anteilsrechte),
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1952,
Paragraph eins
01.01.1953
Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Vierten Rückstellungsgesetzes wird