Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1951,
Artikel 7
14.09.1950
Das Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Geltung, solange es nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.