Kurztitel

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1951,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

14.09.1950

Text

Artikel 7.

Das Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Geltung, solange es nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.