Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

10.11.1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Text

Paragraph 21, (1) Wenn eine Vereinsversammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde zu untersagen und nach Umständen zu schließen.

  1. Absatz 2Desgleichen ist eine, wenngleich gesetzmäßig einberufene Versammlung von dem Abgeordneten der Behörde (Paragraph 18,) oder, falls kein solcher entsendet würde, von der Behörde zu schließen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen, wenn Gegenstände in Verhandlung genommen werden, welche außerhalb des statutenmäßigen Wirkungskreises des Vereines liegen, oder wenn die Versammlung einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.