Absatz eins,Wenn bei der ersten Tagsatzung oder einer mündlichen Streitverhandlung der Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt oder der Kläger auf den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise verzichtet, sind diese Erklärungen sowie die verkündeten Entscheidungen (Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht - Paragraphen 395, 394, ZPO.) im Protokoll zu beurkunden (Paragraph 208, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO.). Dabei muß der Urteilsspruch allenfalls durch Bezugnahme auf die Klage oder das Verhandlungsprotokoll, doch jedenfalls deutlich wiedergegeben werden. Die auch den Kostenbetrag umfassende Beurkundung der verkündeten Entscheidung ist als Urteilsvermerk im Sinne des Paragraph 418, Absatz eins, ZPO. anzusehen; sie ersetzt die Urschrift des Urteils.