Absatz eins,Wenn nicht schon vor Ablauf der Probezeit der Aufschub der Strafe widerrufen wurde, ist der Akt nach Ablauf der Probezeit dem Richter zur Fassung des Beschlusses vorzulegen, ob die Strafe endgültig nachgelassen Anmerkung, jetzt: nachgesehen) oder zu vollstrecken sei. Im Falle der Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus Anmerkung, jetzt: bedingten Nachsicht der Unterbringung) ist der Akt, wenn der Aufschub Anmerkung, jetzt: die Nachsicht) nicht schon früher widerrufen worden ist, dem Richter zwei Monate vor Ablauf der Probezeit zur Anordnung der Erhebungen über das Verhalten des Verurteilten vorzulegen. Während dieses Verfahrens werden etwaige Fristen (zum Beispiel Einlangen der Strafkarte, Abwarten der Rechtskraft des Widerrufes usw.) durch den Geschäftskalender überwacht. Die erforderlichen Bemerkungen über den Gang des Verfahrens und den Verbleib des Aktes können in der Bemerkungsspalte des Fristenvormerkes, des U-, (Hv-) Registers oder des Arbeitshausverzeichnisses Anmerkung, gegenstandslos) gemacht werden. War nach Paragraph 13, JGG. der Ausspruch über die verwirkte Strafe aufgeschoben Anmerkung, jetzt: Strafe vorbehalten), so ist nach Ablauf der Probezeit der Akt dem Richter zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob der Schuldspruch getilgt wird (Paragraph 42, Absatz 5, JGG.) Anmerkung, jetzt: ein nachträglicher Strafausspruch zu erfolgen hat (Paragraphen 15, 16, JGG).