Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 535

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Text

Paragraph 535,

  1. Absatz eins,Wenn nicht schon vor Ablauf der Probezeit der Aufschub der Strafe widerrufen wurde, ist der Akt nach Ablauf der Probezeit dem Richter zur Fassung des Beschlusses vorzulegen, ob die Strafe endgültig nachgelassen Anmerkung, jetzt: nachgesehen) oder zu vollstrecken sei. Im Falle der Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus Anmerkung, jetzt: bedingten Nachsicht der Unterbringung) ist der Akt, wenn der Aufschub Anmerkung, jetzt: die Nachsicht) nicht schon früher widerrufen worden ist, dem Richter zwei Monate vor Ablauf der Probezeit zur Anordnung der Erhebungen über das Verhalten des Verurteilten vorzulegen. Während dieses Verfahrens werden etwaige Fristen (zum Beispiel Einlangen der Strafkarte, Abwarten der Rechtskraft des Widerrufes usw.) durch den Geschäftskalender überwacht. Die erforderlichen Bemerkungen über den Gang des Verfahrens und den Verbleib des Aktes können in der Bemerkungsspalte des Fristenvormerkes, des U-, (Hv-) Registers oder des Arbeitshausverzeichnisses Anmerkung, gegenstandslos) gemacht werden. War nach Paragraph 13, JGG. der Ausspruch über die verwirkte Strafe aufgeschoben Anmerkung, jetzt: Strafe vorbehalten), so ist nach Ablauf der Probezeit der Akt dem Richter zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob der Schuldspruch getilgt wird (Paragraph 42, Absatz 5, JGG.) Anmerkung, jetzt: ein nachträglicher Strafausspruch zu erfolgen hat (Paragraphen 15, 16, JGG).
  2. Absatz 2,Die Eintragung im Fristenvormerk ist abzustreichen:
    1. Litera a
      wenn der Beschluß, daß die Strafe endgültig nachgelassen oder nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist,
    2. Litera b
      wenn der bedingte Aufschub der Strafe widerrufen worden ist und eine der im Paragraph 490, Absatz eins, Ziffer 3, angegebenen Voraussetzungen eingetreten ist (Strafantritt, Eintragung in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen, Tod des Verurteilten usw.),
    3. Litera c
      im Falle der Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus Anmerkung, jetzt: bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher), 1. wenn die Probezeit abgelaufen ist, ohne daß der Aufschub Anmerkung, jetzt: die bedingte Nachsicht) widerrufen wurde (Paragraph 2, Absatz 5, des Arbeitshausgesetzes), 2. wenn der Aufschub widerrufen worden und eine der im Paragraph 496, Absatz 5, Litera a und c bis f angegebenen Voraussetzungen eingetreten ist Anmerkung, jetzt: die bedingte Nachsicht widerrufen worden ist),
    4. Litera d
      bei Aussetzung des Strafausspruches Anmerkung, jetzt: Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe) nach Paragraph 13, JGG., wenn der Beschluß über die Tilgung des Schuldspruches Anmerkung, jetzt: das endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe) oder das Urteil, womit die Strafe nachträglich festgesetzt Anmerkung, jetzt: ausgesprochen) wurde, rechtskräftig geworden sind (Paragraph 492,).
  3. Absatz 3,Wird der Beschluß, daß die Strafe zu vollstrecken ist, rechtskräftig, so ist, um den Strafvollzug mit Sicherheit zu überwachen:
    1. Litera a
      bei den Sachen des laufenden Registers die Eintragung BN oder BGn abzustreichen und der Abstrich in Spalte 1 zu tilgen (Paragraph 367, Absatz 5,),
    2. Litera b
      bei Sachen der Register der beiden unmittelbar vorhergehenden Jahre das Aktenzeichen unter den überjährigen Rechtsachen - Strafvollzug ausständig (Paragraph 368, Absatz 2,) - auf der ersten Seite des laufenden Registers anzuführen,
    3. Litera c
      bei Sachen noch älterer Register eine vollständige Neueintragung unter den „übertragenen“ Sachen (Paragraph 368, Absatz 4,) vorzunehmen.