Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 529

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 529, Fristenvormerk.

  1. Absatz eins,Zur Überwachung des Ablaufes längerer Fristen und der Fristen von besonderer Wichtigkeit dient im den Gerichtsabteilungen, wo solche Fristen vorkommen, der nach GeoForm. Nr. 127 zu führende Fristenvormerk. Während der Kalender nur Eintragungen für die zunächst folgenden Wochen oder Monate umfaßt, ist der Fristenvormerk für Jahre hinaus in dauerhaften Büchern zu führen. Im übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 527, auf den Fristenvormerk sinngemäß anzuwenden; doch ist in Spalte 3 zur Bezeichnung der Sache ein Name und in Spalte 4 der Gegenstand der Überwachung einzutragen.
  2. Absatz 2,Der Ablauf der Zeit, nach der eine Verbücherung der Abhandlungsergebnisse von Amts wegen vorzunehmen ist, und der Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafnachlaß Anmerkung, jetzt: bedingter Strafnachsicht), bedingter Begnadigung Anmerkung, jetzt: Begnadigung mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht), bedingter Aufschiebung der Unterbringung in einem Arbeitshaus Anmerkung, jetzt: bedingter Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftigte Rechtsbrecher, bedingter Entlassung aus einer Anstalt nach den Paragraphen 21, 22 und 23 StGB) und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe nach Paragraph 13, JGG Anmerkung, jetzt: Vorbehalt des Anspruches der Strafe nach Paragraph 13, JGG) muß stets durch den Fristenvormerk überwacht werden.
  3. Absatz 3,Die Eintragungen in den Fristenvormerk werden durch ein farbiges “FV” angeordnet. Dabei sind die Eintragungen nicht auf allzu viele Tage zu verteilen sondern nach Monats-, Halbmonats- oder Wochenabschnitten zusammenzufassen. Eintragungen im Fristenvormerk dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages (Paragraph 131, Ziffer 9,) vorgenommen und gelöscht werden.