Absatz eins,Für die Namenverzeichnisse ist der Name des Angezeigten (Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten) maßgebend, bei unbekannten Tätern aber der Name des Geschädigten; ist auch der Name des Geschädigten unbekannt oder kein Geschädigter vorhanden, so ist in das Namenverzeichnis ein die Tat bezeichnendes Schlagwort (Paragraph 484, Ziffer 4,) einzutragen. In Pressesachen ist auch der Titel des Druckwerkes, bei Zeitungen außerdem die Nummer im Namenverzeichnis anzuführen. Bei den außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträgen auf Beschlagnahme oder Verfall sind die Namen der Verfallsbeteiligten und, wenn der Antrag nicht vom öffentlichen Ankläger gestellt wird, auch die Namen der Antragsteller einzutragen.