Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 491

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Besondere Vorschriften für Jugendstrafsachen.

Paragraph 491, Überweisung an die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Ermahnung.

Hat das Gericht nach Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird, so ist dieser Ausspruch in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv einzutragen.