(4)Absatz 4,Wird aber ein Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mit anderen Exekutionsmitteln als der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung verbunden oder ist ein Exekutionsantrag in Rechte der in den §§ 334 ff. EO. bezeichneten Art mit einem Antrag auf andere Exekutionsmittel verbunden, so können nach der Exekutionsbewilligung die Geschäftsstücke, die andere Exekutionsmittel betreffen, zu einem besonderen Akt ausgeschieden werden. Dieser Akt ist mit einem Amtsvermerk und einer Ausfertigung der Exekutionsbewilligung zu eröffnen und ins E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) unter besonderer Zahl einzutragen.Wird aber ein Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mit anderen Exekutionsmitteln als der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung verbunden oder ist ein Exekutionsantrag in Rechte der in den Paragraphen 334, ff. EO. bezeichneten Art mit einem Antrag auf andere Exekutionsmittel verbunden, so können nach der Exekutionsbewilligung die Geschäftsstücke, die andere Exekutionsmittel betreffen, zu einem besonderen Akt ausgeschieden werden. Dieser Akt ist mit einem Amtsvermerk und einer Ausfertigung der Exekutionsbewilligung zu eröffnen und ins E-Register Anmerkung, jetzt: ADV-E-Register) unter besonderer Zahl einzutragen.