Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 369,

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 369, Prüfung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe.

  1. Absatz einsWenigstens einmal im Vierteljahr hat der Leiter der Gerichtsabteilung (Paragraph eins, Absatz 3,) die Eintragungen in allen Registern und übrigen Geschäftsbehelfen, die in seiner Abteilung zu führen sind, stichprobenweise durch Vergleichung mit den Akten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, wahrgenommene Mängel abzustellen und die Vornahme der Prüfung in den Behelfen durch Tagesangabe und Unterschrift zu beurkunden.
  2. Absatz 2In gleicher Weise sind die Geschäftsbehelfe, die für mehrere Gerichtsabteilungen gemeinsam geführt werden oder die in Geschäftsabteilungen geführt werden, die zu keiner Gerichtsabteilung gehören (Paragraph 35, Absatz 2,), vom Gerichtsvorsteher oder von einem von ihm beauftragten Richter zu prüfen.
  3. Absatz 3Ebenso hat der Vorsteher der Geschäftsstelle die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe zu prüfen.