Absatz einsSoweit für das Abstreichen bei den einzelnen Registern und Geschäftsbehelfen nicht besondere Vorschriften bestehen, gelten die folgenden Bestimmungen:
Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz
Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
Paragraph 367,
01.01.1953
31.12.2013