Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950,
Vertrag – Multilateral
Artikel 9
01.01.1951
19/06 Privilegien und Immunitäten
Abschnitt 31
Jede Spezialorganisation trifft Vorkehrungen für angemessene Arten der Beilegung von:
Abschnitt 32
Alle Meinungsverschiedenheiten, die aus der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Übereinkommens entstehen, werden dem Internationalen Gerichtshof überwiesen werden, außer wenn die Parteien in einem Falle übereinkommen, zu einer anderen Art der Beilegung Zuflucht zu nehmen. Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen einer der Spezialorganisationen einerseits und einem Mitglied anderseits entsteht, so wird über jede aufgeworfene Rechtsfrage ein Ansuchen um ein Rechtsgutachten gestellt, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 96 der Charter und Artikel 65 des Statutes des Gerichtshofes und ebenso mit den entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Vereinten Nationen und der betreffenden Spezialorganisation abgeschlossenen Vereinbarungen. Das Rechtsgutachten des Gerichtshofes wird von den Parteien als entscheidend angenommen.
23.01.2025
10000234
NOR12003829
N1195016089S