Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
01.01.1951
19/06 Privilegien und Immunitäten
Abschnitt 4
Die Spezialorganisationen, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß sie in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet haben.
Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.
Abschnitt 5
Die Räumlichkeiten der Spezialorganisationen sind unverletzlich. Ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden.
Abschnitt 6
Die Archive der Spezialorganisationen sowie im allgemeinen alle ihnen gehörigen oder in ihren Händen befindliche Schriftstücke sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
Abschnitt 7
Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein, können die Spezialorganisationen
Abschnitt 8
Bei der Ausübung der ihr gemäß Abschnitt 7 zustehenden Rechte berücksichtigt jede Spezialorganisation alle Vorstellungen, die von der Regierung eines Vertragspartners dieses Übereinkommens erhoben werden, insoweit sie glaubt, ihnen ohne Nachteil für die Belange der Organisation Folge geben zu können.
Abschnitt 9
Die Spezialorganisationen, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind
Abschnitt 10
Die Spezialorganisationen werden im allgemeinen keine Befreiung von den im Kaufpreis von beweglichen und unbeweglichen Gütern inbegriffenen Verbrauchs- und Umsatzsteuern beanspruchen. Wenn jedoch die Spezialorganisationen für ihren amtlichen Gebrauch größere Ankäufe von Gütern vornehmen, in deren Preis derartige Steuern und Abgaben inbegriffen sind, so werden die Vertragspartner dieses Übereinkommens, wann immer möglich, geeignete Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erlassung oder Rückerstattung des Betrages dieser Steuern und Abgaben treffen.
Büroraum, Untersuchung, Vollzugsbehörde, Verwaltungsbehörde,
Gerichtsbehörde, Stundung, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung,
Ausfuhrbeschränkung, Verbrauchssteuer, Exekution, Zwangsverwaltung,
Zwangsverpachtung, Zwangsversteigerung, Taschenpfändung
23.01.2025
10000234
NOR12003823
N1195016083S