Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)
Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,
Artikel eins
07.06.1950
Artikel römisch eins
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, jeder hinsichtlich der Vertragsurkunden, deren Partner er ist, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls, den Abänderungen zu diesen Vertragsurkunden, die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthalten sind, volle Gesetzeskraft und Wirksamkeit zu verleihen und sie ordnungsgemäß anzuwenden.