Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1950,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

07.06.1950

Text

Artikel 5

Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwei oder mehrere Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sind. Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf das Internationale Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904, in Kraft, wenn zwanzig Vertragspartner dieses Abkommens Partner des vorliegenden Protokolls geworden sein werden, und in bezug auf das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910, wenn zwanzig Vertragspartner dieses Übereinkommens Partner des vorliegenden Protokolls geworden sein werden; und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner des Abkommens oder Übereinkommens wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des abgeänderten Abkommens oder Übereinkommens werden.