Amtshaftungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1982,
BG
Paragraph 7,
01.07.1982
AHG
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Wenn österreichische Staatsangehörige in einem fremden Staat Ersatzansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht oder nicht unter den gleichen Bedingungen geltend machen können wie Angehörige des betreffenden Staates, und wenn ihren Interessen auch nicht in anderer Weise durch den betreffenden Staat Rechnung getragen wird, kann die Bundesregierung durch Verordnung festlegen, daß den Angehörigen des betreffenden Staates Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht zustehen.
ÜR: Art. römisch II BG, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1982,
17.11.2022
10000227
NOR12003788
N1194912958P