Amtshaftungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,
BG
Paragraph 5,
01.02.1949
AHG
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Das Organ kann dem Anspruch auf Rückersatz alle Einwendungen entgegensetzen, die der Rechtsträger nicht ausgeführt hat, und sich dadurch von dem Rückersatz in dem Maße befreien, als diese Einwendungen, wenn von ihnen gehörig Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung über das Schadenersatzbegehren veranlaßt haben würden.
17.11.2022
10000227
NOR12003786
N1194912956P