Amtshaftungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,
BG
Paragraph 4,
01.02.1949
AHG
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
Siehe dazu Artikel 20, B-VG.
Regreß, Gehorsamspflicht
17.11.2022
10000227
NOR12003785
N1194912955P