Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Ansprüche aus Privatdienstverhältnissen in Österreich, die die Berechtigten zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – verloren haben; als ein solcher Verlust ist auch eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses sowie die Nichterfüllung von Dienstnehmeransprüchen bei fortdauerndem Dienstverhältnis anzusehen, sofern sie durch politische Gründe bedingt waren.