Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1948,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 123

Inkrafttretensdatum

14.08.1948

Außerkrafttretensdatum

28.07.1959

Text

Artikel 123. (1) Der Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung oder den Mitgliedern der in Betracht kommenden Landesregierung gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof als Organ des Nationalrates oder eines Landtages tätig ist.

  1. Absatz 2,Er kann durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden.