Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1948,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 122

Inkrafttretensdatum

14.08.1948

Außerkrafttretensdatum

28.07.1959

Text

Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung als Organ des betreffenden Landtages tätig.

  1. Absatz 2,Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
  2. Absatz 3,Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und den sonst erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
  3. Absatz 4,Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt. Er leistet vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
  4. Absatz 5,Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.