Kurztitel

Rechnungshofgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

14.08.1948

Text

C. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und sonstige Rechtsträger.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes und mit den ihnen aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Zwecke der Hoheitsverwaltung des Bundes zur Verfügung gestellten Geldbeträgen unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof. Hiebei prüft der Rechnungshof in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 3 und 4, Abs. (1), die ziffernmäßige Richtigkeit, die auftrags- und widmungsmäßige Verwendung sowie die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof den zuständigen Bundesministerien mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Werden sonst Bundesmittel einem außerhalb der Bundesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) sinngemäß Anwendung.