Rechnungshofgesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,
Paragraph 8
14.08.1948
Der Rechnungshof hat Wahrnehmungen hinsichtlich der Organisation und der Ausübung des Rechnungsdienstes sowie hinsichtlich der Art der Leitung der den Rechnungsdienst versehenden Dienststellen dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen und entsprechende Anregungen zu geben.