Absatz eins,Der Rechnungshof hat die Gebarung der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen. Dieser Überprüfung unterliegen:
Ziffer eins Die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes;
Ziffer 2 die gesamte Schuldengebarung des Bundes;
Ziffer 3 die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögen.