Kurztitel

Viertes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1947,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.08.1947

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Begünstigung nach Paragraph 2, oder Paragraph 3, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die fortzuführende Firma innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Registrierung angemeldet wird. Das Bundesministerium für Justiz kann die Frist durch Verordnung verlängern.
  2. Absatz 2,Besteht im Zeitpunkt der Registrierung der fortzuführenden Firma in derselben Gemeinde eine gleiche Firma, so muß ihr, falls sie nach der Änderung oder Löschung der Firma (Paragraph eins,) eingetragen worden ist, ein Zusatz beigefügt werden, durch den sie sich von der fortzuführenden Firma deutlich unterscheidet.