(2)Absatz 2,Besteht im Zeitpunkt der Registrierung der fortzuführenden Firma in derselben Gemeinde eine gleiche Firma, so muß ihr, falls sie nach der Änderung oder Löschung der Firma (§ 1) eingetragen worden ist, ein Zusatz beigefügt werden, durch den sie sich von der fortzuführenden Firma deutlich unterscheidet.Besteht im Zeitpunkt der Registrierung der fortzuführenden Firma in derselben Gemeinde eine gleiche Firma, so muß ihr, falls sie nach der Änderung oder Löschung der Firma (Paragraph eins,) eingetragen worden ist, ein Zusatz beigefügt werden, durch den sie sich von der fortzuführenden Firma deutlich unterscheidet.