Kurztitel

Viertes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.08.1947

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Firmen, deren Wortlaut während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen mittelbar oder unmittelbar unter nationalsozialistischem Zwang geändert oder gelöscht worden ist.
  2. Absatz 2,Wenn die Änderung oder Löschung der Firma nur durch eine vorangegangene Entziehung [§ 1, Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes] von Beteiligungen ermöglicht worden ist, ist sie als unter nationalsozialistischem Zwang erfolgt anzusehen.

Schlagworte

Paragraph eins, Absatz eins, Drittes Rückstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000212

Dokumentnummer

NOR12003572

alte Dokumentnummer

N1194710869Q