Sie können die Berufe eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters, eines Helfers in Steuersachen, eines vereidigten Buchprüfers, eines gewerblichen Buchrevisors, eines Finanz- und Wirtschaftsberaters sowie eines Gebäudeverwalters nicht bekleiden; ferner nicht das Fremdenbeherbergungsgewerbe, die Gewerbe, die auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen Erzeugnissen oder den Handel mit solchen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des im § 21, Abs. (5), Gew.O. umschriebenen Handels mit Presseerzeugnissen, sowie Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkus- und andere Veranstaltungsunternehmungen, Filmverleihunternehmungen, Tabakverschleißgeschäfte, Geschäftsstellen der Klassenlotterie oder Lottokollekturen betreiben.Sie können die Berufe eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters, eines Helfers in Steuersachen, eines vereidigten Buchprüfers, eines gewerblichen Buchrevisors, eines Finanz- und Wirtschaftsberaters sowie eines Gebäudeverwalters nicht bekleiden; ferner nicht das Fremdenbeherbergungsgewerbe, die Gewerbe, die auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen Erzeugnissen oder den Handel mit solchen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des im Paragraph 21,, Abs. (5), Gew.O. umschriebenen Handels mit Presseerzeugnissen, sowie Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkus- und andere Veranstaltungsunternehmungen, Filmverleihunternehmungen, Tabakverschleißgeschäfte, Geschäftsstellen der Klassenlotterie oder Lottokollekturen betreiben.