Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

18.02.1947

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Beachte

Gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 7, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957, (NS-Amnestie 1957) enden ab diesem Inkrafttreten die im Verbotsgesetz 1947 enthaltenen Sühnefolgen für die im Paragraph 17, Absatz 2 und 3 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen, sofern sie nicht bereits (Paragraph eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1948,; Paragraph eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1948,; Paragraph eins, Absatz eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1955,) geendet haben. Beachte weiters die Bestimmungen des Artikel römisch eins und römisch zwei des BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957, (NS-Amnestie 1957).

Text

Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflichtige Personen.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die in die besonderen Listen einzutragenden Personen sind mit Ausnahme der im Abs. (4) genannten sühnepflichtig. Die Sühnepflichtigen werden in belastete und minderbelastete Personen unterschieden.
  2. Absatz 2,Belastete Personen sind:
    1. Litera a
      Personen, die jemals politische Leiter vom Zellenleiter oder Gleichgestellten aufwärts waren;
    2. Litera b
      Angehörige der SS;
    3. Litera c
      Angehörige der SA, des NSKK und des NSFK, die jemals Führer vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts waren, ferner Angehörige der Gestapo oder des SD;
    4. Litera d
      Funktionäre sonstiger Gliederungen, Organisationen oder angeschlossener Verbände, die einen Posten bekleideten, der dem Ortsgruppenleiter der NSDAP, beziehungsweise dem Untersturmführer im Rang zumindest gleich war, und Leiter von industriellen, finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen und die im Paragraph 4,, Abs. (1), d, erwähnten Personen, diese beiden Gruppen, wenn sie von den im Paragraph 4, erwähnten Kommissionen als belastet befunden wurden;
    5. Litera e
      Personen, die für ihre Tätigkeit für die NSDAP mit dem Blutorden vom 9. November 1923, dem Goldenen Ehrenzeichen der NSDAP, einer Dienstauszeichnung der NSDAP (in Bronze, Silber oder Gold) oder dem Goldenen Ehrenzeichen der Hitler-Jugend ausgezeichnet wurden;
    6. Litera f
      Personen, die nach Paragraphen 10, 11, oder 12 dieses Verfassungsgesetzes oder nach dem Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, in der Fassung der Kriegsverbrechergesetznovelle vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig verurteilt worden sind.
  3. Absatz 3,Minderbelastete Personen sind alle übrigen gemäß Paragraph 4, in die besonderen Listen einzutragenden Personen.
  4. Absatz 4,Von der Sühnepflicht sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Minderbelastete Personen von der Vollendung des 70. Lebensjahres an,
    2. Litera b
      minderbelastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe römisch drei angehören,
    3. Litera c
      belastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe römisch vier angehören,
    von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sühneabgabe (römisch neun. Hauptstück des Nationalsozialistengesetzes) jedoch nur, wenn ihr Einkommen nicht 200 S im Monat überschreitet zuzüglich 50 S pro Monat für jedes Familienmitglied, für dessen Unterhalt der Abgabepflichtige zu sorgen hat. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, so wird die laufende Sühneabgabe nur von dem Mehreinkommen eingehoben.

Anmerkung

römisch 21 . Hauptstück, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Schlagworte

StGBl. Nr. 32 aus 1945,, StGBl. Nr. 199/1945

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003492

alte Dokumentnummer

N1194516556S