Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Beachte

Gem. Art. römisch III Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVG Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957, (NS-Amnestie 1957) ist ein Strafverfahren wegen des Verbrechens nach Paragraph 11, VerbotsG 1947 nicht einzuleiten. Gemäß Art. römisch III Paragraph 12, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957, (NS-Amnestie) sind eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Gemäß Art. römisch III Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957, (NS-Amnestie) sind verhängte Strafen gem. Paragraph 11, Absatz eins, VerbotsG 1947, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, nachgesehen. Gemäß Art. römisch III Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957, (NS-Amnestie) gelten Verurteilungen wegen des Verbrechens nach Paragraph 11, Verbotsgesetz 1947 als getilgt.

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz einsIst eine der im Paragraph 10,, Abs. (1), genannten Personen politischer Leiter vom Ortsgruppenleiter oder Gleichgestellten aufwärts gewesen oder hat sie einem der Wehrverbände oder einer anderen Gliederung mit dem Rang vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts angehört oder ist sie Blutordensträger oder Träger einer sonstigen Parteiauszeichnung gewesen oder hat sie in Verbindung mit ihrer Betätigung für die NSDAP, für einen ihrer Wehrverbände oder für den NS-Soldatenring oder den NS-Offiziersbund Handlungen aus besonders verwerflicher Gesinnung, besonders schimpfliche Handlungen oder Handlungen, die den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich widersprechen, begangen, so wird sie mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren bestraft, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist.
  2. Absatz 2Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Auszeichnungen als Parteiauszeichnungen zu gelten haben.

Anmerkung

NOV: römisch XXI. Hauptstück, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003486

alte Dokumentnummer

N1194516550S