Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Beachte

Gem. Art. römisch III Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVG Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957, (NS-Amnestie 1957) ist ein Strafverfahren wegen des Verbrechens nach Paragraph 10, Absatz eins, VerbotsG 1947 nicht einzuleiten. Gemäß Art. römisch III Absatz 2, NS-Amnestie 1957 sind eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Gemäß Art. römisch III Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, NS-Amnestie 1957 sind verhängte Strafen gem. Paragraph 10, Absatz eins, VerbotsG 1947, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, nachgesehen. Gemäß Art. römisch III Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NS-Amnestie 1957 gelten Verurteilungen wegen des Verbrechens nach Paragraph 10, Absatz eins, Verbotsgesetz 1947 als getilgt.

Text

Artikel III: Strafrechtliche Sonderbestimmungen.

Paragraph 10,

  1. Absatz einsWer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 nach Vollendung des 18. Lebensjahres jemals der NSDAP angehört hat und während dieser Zeit oder später sich für die nationalsozialistische Bewegung betätigt hat oder Angehöriger eines der Wehrverbände der NSDAP (SS, SA, NSKK, NSFK) oder des NS-Soldatenringes oder des NS-Offiziersbundes gewesen ist oder wer von der NSDAP als “Altparteigenosse” oder “Alter Kämpfer” anerkannt worden ist, hat sich des Verbrechens des Hochverrates im Sinne des Paragraph 58, des St. G. schuldig gemacht und ist wegen dieses Verbrechens mit Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Die Verfolgung auf Grund dieser Bestimmung findet statt, wenn nach Ansicht der Bundesregierung hochverräterische Umtriebe zunehmen oder wenn nach dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung der Täter sich für die NSDAP, für eine ihrer Gliederungen oder einen ihrer Verbände irgendwie betätigt hat, sich eines Verbrechens oder eines gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung verstoßenden Vergehens oder einer solchen Übertretung schuldig gemacht oder sonst eine strafbare Handlung aus habsüchtigen oder anderen verwerflichen Beweggründen begangen hat.

Anmerkung

1. Statt Paragraph 58, StG siehe nunmehr Paragraph 242, StGB, BGBl. Nr. 60/1974;

2. ÜR : römisch eins. Hauptstück, Abschnitt römisch II, BGBl. Nr. 25/1947;

3. NOV: römisch XXI. Hauptstück, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,.

4. Zu den Begriffen „Verbrechen“, „Vergehen“ und „Übertretung“ beachte jedoch Art. römisch II in Verbindung mit Art. römisch zehn StRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003485

alte Dokumentnummer

N1194516549S