Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

18.02.1947

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Beachte

Zu Absatz eins und 2 : Die Kommission wurde mit Ablauf des 31.12.2013 durch Abschnitt A Ziffer 2, der Anlage zum B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,) aufgelöst.

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Außer in den im Paragraph 4,, Abs. (5), a, erwähnten Fällen kann wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Registrierungspflichtiger oder der Nichtaufnahme vermeintlich Registrierungspflichtiger jedermann mündlich oder schriftlich Einspruch und Beschwerde erheben. Dies gilt auch für Vermerke im Sinne des Paragraph 4,, Abs. (3). Über Einsprüche und Beschwerden entscheiden die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz eine Kommission beim Staatsamt für Inneres, die aus einem Richter als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern besteht, von denen mindestens zwei die Eignung zum Richteramt haben müssen.
  2. Absatz 2,Die in den besonderen Listen nach rechtskräftigem Abschluß des Registrierungsverfahrens verzeichneten und vermerkten Umstände sind für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend festgestellt, für die Gerichte jedoch, soweit sie im Strafverfahren nach der Strafprozeßordnung zu entscheiden haben, nur dann, wenn die Kommission beim Bundesministerium für Inneres schon entschieden hat.
  3. Absatz 3,Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Feststellung von Umständen abhängig, die in den besonderen Listen zu verzeichnen oder zu vermerken sind, so haben diese Behörden ihr Verfahren von Amts wegen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nach Abs. (1) zu unterbrechen, zugleich alle ihnen bekanntgewordenen Umstände der nach Abs. (1) zuständigen Behörde anzuzeigen und erforderlichenfalls um Einleitung des Verfahrens nach Abs. (1) zu ersuchen. Die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für das gerichtliche Strafverfahren.
  4. Absatz 4,Die Registrierungsbehörden haben nach rechtskräftiger Beendigung des Registrierungsverfahrens auf Antrag oder auf Ersuchen von Behörden über den Inhalt der Eintragungen in die besonderen Listen Auszüge aus dem Register zu erteilen sowie Registrierungskarten auszustellen. Das Nähere über die Registrierungskarten wird durch Verordnung bestimmt.

Anmerkung

1. römisch 21 . Hauptstück, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

2. statt „Staatsamt für Inneres“ nunmehr „Bundesministerium für Inneres“

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003482

alte Dokumentnummer

N1194516546S