Verbotsgesetz 1947
StGBl. Nr. 13/1945
BVG
Artikel eins, Paragraph eins
06.06.1945
VerbotsG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.
Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.
02.01.2024
10000207
NOR12003469
N1194516533S