Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.06.1945

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Artikel I: Verbot der NSDAP.

Paragraph eins,

Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.

Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003469

alte Dokumentnummer

N1194516533S