Gerichtsorganisationsgesetz 1945
StGBl. Nr. 47 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1950,
BG
Paragraph 14 a
19.03.1950
GOG 1945
14/02 Gerichtsorganisation
Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt, bis 31. Dezember 1951 auf Antrag des Oberlandesgerichtspräsidenten Richteramtsanwärtern, die im Vorbereitungsdienst eine sehr gute Verwendung aufweisen, eine Abkürzung des Vorbereitungsdienstes mit der Einschränkung zu bewilligen, daß die tatsächlich zurückgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes mindestens eineinhalb Jahre betragen muß.
05.10.2023
10000205
NOR12003381
N1194514414S