Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936,
Artikel 8
06.10.1936
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden entgegengenommen hat, in Kraft.
Es ist am Tage seines Inkrafttretens durch den Generalsekretär des Völkerbundes einzutragen.
Die späteren Ratifikationen oder Beitritte werden nach Ablauf einer Frist von sechzig Tagen, vom Tage des Empfangs durch den Generalsekretär an gerechnet, wirksam.