Kurztitel

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

06.10.1936

Text

Artikel 5.

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend sein soll, wird bis zum 1. April 1934 jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staate, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war, oder dem der Völkerbundrat eine Abschrift des Abkommens zu diesem Zwecke übermittelt hat, zur Unterzeichnung offen stehen.