Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936,
Artikel 3
06.10.1936
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander über jede Person des einen oder anderen Geschlechts, die eine der in diesem Abkommen oder in den Übereinkommen von 1910 und 1921 betreffend die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vorgesehenen strafbaren Handlungen begangen hat oder zu begehen versucht hat, sofern die einzelnen Tatbestände, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern verwirklicht wurden oder werden sollten, folgende Angaben (oder ähnliche Angaben, deren Bekanntgabe die innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen gestatten) mitzuteilen: