Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1934,
BG
Paragraph 2
20.07.1934
12/02 Privilegien, Immunitäten
Die Bundesregierung wird ermächtigt, jeden Streitfall zwischen ihr und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Auslegung und die Anwendung des Paragraph eins, einem Schiedsgericht zu unterbreiten, für das jede Partei einen Schiedsrichter bestellt. Sollten sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl eines Obmannes nicht einigen, so wird die österreichische Bundesregierung jene Persönlichkeit als Obmann anerkennen, welche der Präsident des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag bestimmt.
gütliche Einigung
30.11.2022
10000179
NOR12003151
N11934122860