Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1934,
BG
Paragraph eins
20.07.1934
12/02 Privilegien, Immunitäten
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, ihr Eigentum, ihre Aktiven sowie alle Einlagen und anderen ihr anvertrauten Werte sind in Friedens- und Kriegszeiten von allen beschränkenden Maßnahmen, wie Enteignung, Requirierung, Beschlagnahme oder Einziehung, Repressalien, Verbot oder Beschränkung in der Gold- oder Devisenausfuhr und von allen anderen ähnlichen Eingriffen, ausgenommen.
Friedenszeit, Goldausfuhr, Export, Druckmittel, Vergeltungsmaßnahme
30.11.2022
10000179
NOR12003150
N11934122850