Kurztitel

Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1934,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.07.1934

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph eins,

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, ihr Eigentum, ihre Aktiven sowie alle Einlagen und anderen ihr anvertrauten Werte sind in Friedens- und Kriegszeiten von allen beschränkenden Maßnahmen, wie Enteignung, Requirierung, Beschlagnahme oder Einziehung, Repressalien, Verbot oder Beschränkung in der Gold- oder Devisenausfuhr und von allen anderen ähnlichen Eingriffen, ausgenommen.

Schlagworte

Friedenszeit, Goldausfuhr, Export, Druckmittel, Vergeltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000179

Dokumentnummer

NOR12003150

alte Dokumentnummer

N11934122850