Kurztitel

Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1932,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

11.05.1932

Text

Artikel 5.

Italien verzichtet

  1. Litera a
    auf seinen Anspruch für Kosten der Heimbeförderung von Kriegsgefangenen;
  2. Litera b
    auf seinen Anspruch aus allfälligen Berichtigungen der Abrechnungen für Miete von rollendem Material, die im Artikel 3 des Übereinkommens 9 von Portorose vorgesehen sind;
  3. Litera c
    auf seinen Anspruch für die Ausgabe der Bons der Cassa Beneta auf dem Gebiete des Königreiches Italien während des Krieges.