BGBl. Nr. 148/1932Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum
11.05.1932
Text
Artikel 5.
Italien verzichtet
a)Litera a
auf seinen Anspruch für Kosten der Heimbeförderung von Kriegsgefangenen;
b)Litera b
auf seinen Anspruch aus allfälligen Berichtigungen der Abrechnungen für Miete von rollendem Material, die im Artikel 3 des Übereinkommens 9 von Portorose vorgesehen sind;
c)Litera c
auf seinen Anspruch für die Ausgabe der Bons der Cassa Beneta auf dem Gebiete des Königreiches Italien während des Krieges.