Kurztitel

Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1932,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

11.05.1932

Text

Artikel 4.

Österreich verzichtet auf seine Ansprüche

  1. Litera a
    für in den während des Krieges besetzen Gebieten vollführten Investitionsarbeiten von öffentlichem Nutzen;
  2. Litera b
    für Forderungen, die dem ehemaligen Kaisertume Österreich gegen gegenwärtige italienische Staatsangehörige zustehen, die in den Italien angegliederten Gebieten wohnen;
  3. Litera c
    für Güter, Bargeld oder Forderungen, die dem ehemaligen Kaisertume Österreich oder - dies hinsichtlich der österreichischen Quote - der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten, vom Königreich Italien beschlagnahmt wurden oder in sein Eigentum übergegangen und nicht in den gemäß Artikel 208 des Staatsvertrages von Saint-Germain abgetretenen Gütern inbegriffen sind;
  4. Litera d
    für Vorschüsse in der Übergangszeit seitens der Republik Österreich an die italienischen Ressorts in den angegliederten Gebieten durch Behebungen aus dem Erlös der Redlich-Anleihe;
  5. Litera e
    für Vorschüsse an die Religionsfonde;
  6. Litera f
    für Vorschüsse an private Eisenbahngesellschaften, die ihr Netz in den Italien angegliederten Gebieten haben;
  7. Litera g
    für Kosten der Heimbeförderung von Kriegsgefangenen;
  8. Litera h
    für von den Kosularvertretungen im Auslande ausgezahlte Unterhaltsbeiträge.